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Statuten

1. Name und Sitz 

Unter dem Namen Klima Glarus.ch besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidiums. 

 

2. Zweck 

Der Verein ist hervorgegangen aus der Klimastreik-Bewegung im Kanton Glarus. Er setzt sich für die rasche und wirksame Vermeidung von Treibhausgas-Emissionen, für den Einsatz erneuerbarer und umweltfreundlicher Energien sowie ganz allgemein für die Nachhaltigkeit im Kanton Glarus ein. Ziel ist, dass der Kanton Glarus der erste klima-/CO2-neutrale Kanton der Schweiz wird. Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. 

 

3. Aufgaben 

Seinen Zweck verfolgt der Verein insbesondere durch:

  • Information, Wissensvermittlung, Bewusstseinsförderung und Sensibilisierung auf allen Ebenen Politische Aktivitäten und Vorstösse Vernetzung und Koordination von Vereinigungen und Akteuren mit ähnlicher 

  • Zielsetzung

  • Initiierung und Förderung von privaten Engagements 

  • Finanzierung der Tätigkeiten der Klimabewegung inkl. der Unterstützung von Projekten Dritter bzw. gemeinschaftlicher Vorhaben.

 

Zur Umsetzung dieser Ziele kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten.

 

4. Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen (kollektiv) werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Gönner/innen und Sympathisanten/innen, die einen Beitrag von mindestens der Höhe des Mitgliederbeitrages bezahlen, sind stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach Anhörung des Mitglieds und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort und kann nicht angefochten werden.

 

5. Organe und Vereinsjahr 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand (auch Kerngruppe genannt)

  • die Revisionsstelle

 

Die Amtsdauer der Organe beträgt ein Jahr. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Weiter sind öffentliche Vollversammlungen vorgesehen, jedoch ohne Organ-Status. 

 

5.1. Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einberufung einer Mitglieder- oder Vollversammlung erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand sowie auf Verlangen von mind. 10% oder fünfzehn Mitgliedern oder mind, dreissig Nichtmitgliedern. Die Einladung per E-Mail erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden. Bei Bedarf ist eine digitale Teilnahme zu ermöglichen. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens fünf Tage im Voraus schriftlich an das Präsidium zu richten. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Wahl des (Co-)Präsidiums und des Vorstandes

  • Wahl der Revisionsstelle

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  • Abnahme des Tätigkeitsberichts

  • Abnahme der Jahresrechnung

  • Entlastung des Vorstandes

  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm inkl. Memorialsanträge 

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Änderung der Statuten

  • Auflösung des Vereins

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unter Vorbehalt von Ziff. 7 mit einfachem Handmehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Präsidium stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium; ein Co-Präsidium hat sich auf eine Stimme zu einigen. Die Beschlüsse werden protokolliert. Ausnahmsweise ist auch schriftliche Beschlussfassung möglich, sofern sich mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. 

 

5.2. Vorstand und Präsidium 

Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Personen inkl. Präsidium, die nicht Mitglied sein müssen und alle ehrenamtlich tätig sind. Abgesehen vom Präsidium konstituiert er sich selbst und bezeichnet ein Vizepräsidium, ein Aktuar sowie eine Rechnungsführerin oder einen Rechnungsführer. Der Vorstand ist das geschäftsleitende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen und erledigt sämtliche Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann hierzu Aufträge an eine Geschäftsstelle, an Arbeitsgruppen, einen Beirat oder an Dritte erteilen. Solche Delegationen sind in einem schriftlichen Aufgabenbeschrieb mit Pflichten und Kompetenzen namentlich auch bezüglich einer allfälligen Entschädigung sowie der internen und externen Kommunikation zu regeln. Für die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung und Kommunikation im Sinne des Zweckartikels bleibt der Vorstand abschliessend verantwortlich. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigungen. Für Handlungen von besonderer Sensibilität ist Kollektivunterschrift vorzusehen. Vorstandssitzungen werden durch das Präsidium oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, in jedem Fall mindestens drei, anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfachem Mehr der Anwesenden. Das Präsidium stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid; ein Co-Präsidium hat sich auf eine Meinung zu einigen. Die Beschlüsse werden protokolliert. 

 

5.3. Revisionsstelle 

Als Revisionsstelle werden eine unabhängige Person sowie eine Stellvertretung gewählt. Sie müssen nicht Vereinsmitglied sein. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung auf deren Richtigkeit, prüft die zweckgemässe Verwendung der Mittel, prüft den Vermögensbestand und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. 

 

6. Finanzen und Haftung 

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Beiträgen von Institutionen und der öffentlichen Hand, Gönner-Beiträgen u.ä. Sponsoring für den Verein bleibt grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen hiervon sind möglich bei grösseren Projekten mit separater Finanzierung. Die jährlichen Mitgliedschaftsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Für das erste Vereinsjahr werden diese wie folgt festgelegt:

  • Einzelmitglied normal Fr. 40.–

  • Einzelmitglied minimal Fr. 15.– (z.B. für Jugendliche, Schüler u.ä.; nach eigenem Ermessen)

  • Paar Fr. 60.-

  • Kollektivmitglied mind. Fr. 100.–

 

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Jahresrechnung des Vereins ist öffentlich (z.B. auf der Website). Dabei ist namentlich die Struktur der Finanzierung offen zu legen. Einzelbeiträge über Fr. 2'000.– sind mit oder ohne Namensnennung auszuweisen. 

 

7. Statutenänderung und Auflösung 

Über Statutenänderungen, eine Auflösung des Vereins oder eine Fusion entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittels-Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen wie folgt verwendet:

  • Das Vereinsvermögen wird nicht an die Mitglieder verteilt 

  • Rückzahlung allfälliger Startbeiträge von gemeinnützigen Institutionen

 

Der Rest des Vermögens geht entweder anteilmässig an dieselben Institutionen oder an andere steuerbefreite, glarnerische Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck. 

 

8. Inkrafttreten der Statuten 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 23. Oktober 2020 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. 

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